Die AABF ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Köln eingetragen.
 Das Geschäftsjahr der AABF ist das Kalenderjahr.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr.
Der Verein führt den Namen "Alevitische Gemeinde Deutschland e. V." (Almanya Alevi Birlikleri Federasyonu). Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet: ?AABF?.
Die AABF hat ihren Sitz in Köln.
Die AABF ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Köln eingetragen.
Das Geschäftsjahr der AABF ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele der AABF.
1.Die AABF versteht sich als eine Glaubensgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
 2.Die AABF vertritt die Interessen ihrer Mitgliedsgemeinden gegenüber Dritten, seien diese juristische oder natürliche Personen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur. Sie bemüht sich, den Glaubensinhalt der Glaubensgemeinschaft und die gesamte Kulturtradition nach außen bekannt zu machen. Insbesondere setzt sich die AABF dafür ein, dass an öffentlichen Schulen in Deutschland Religionsunterricht nach dem Bekenntnis und Selbstverständnis des alevitisch-bektaschitischen Glaubens eingeführt wird. Sie setzt sich auch dafür ein, dass die AABF als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Grundgesetzes anerkannt wird.
 3. Die AABF unterstützt ihre Mitglieder bei der Errichtung von Gebetshäusern (Cemevi) sowie Bibliotheken mit spezieller Literatur über die Glaubenslehre der Aleviten-Bektaschiten, der alevitisch- bektaschitischen Kultur und ihrer philosophischen Werte.
4. Die AABF fördert ihre Mitglieder beim friedlichen Zusammenleben mit Menschen unterschiedlichen religiösen Bekenntnisses und kultureller sowie ethnischer Herkunft. Sie setzt sich für Gleichberechtigung und Gleichbehandlung aller Gesellschaftsmitglieder ein.
5. Die AABF setzt sich für die Befriedigung religiöser, kultureller und sozialer Bedürfnisse ihrer Mitglieder ein, und bemüht sich um die Integration der Aleviten in die deutsche Gesellschaft unter Bewahrung alevitischer Glaubensidentität und alevitischer Kultur.
6. Die AABF bemüht sich um eine säkulare, demokratische und zeitgemäße Erziehung alevitischer Jugendlicher im Sinne des alevitisch-bektaschitischen Glaubens, der Lehre und der Kultur.
7. Die AABF bemüht sich im Lichte der alevitisch-bektaschitischen Lehre um Umweltschutz. Sie fördert auch sportliche Zwecke.
8. Die AABF bemüht sich um das kulturelle Erbe alevitisch-bektaschitischer Würdenträger, wie Dichter, Geistliche und andere Persönlichkeiten.
9. Die AABF fördert zur Erreichung, Verbreitung und Entwicklung ihrer Ziele Frauen-, Jugend- und Sportverbände. Sie richtet Presseabteilungen und Kommissionen für besondere Aufgaben ein. Sie fördert die wissenschaftliche Erforschung des alevitischen Glaubensinhaltes und der Glaubensüberlieferung. Zur Erreichung dieser Ziele können Stiftungen und Institute eingerichtet werden. Des weiteren setzt die AABF ihre Ziele um, indem sie Konferenzen, Kurse, Seminare, Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen veranstaltet und Publikationen herausgibt.
 10. Sie hilft ihren Mitgliedern bei der Lösung von Problemen, die im Zusammenhang mit Bestattungen auftreten.
11. Die AABF bekennt sich zu den Menschrechten und den Gesetzen in Deutschland, soweit sie universellen Menschenrechten nicht widersprechen. Sie bekennt sich insbesondere zur unantastbaren Würde des Menschen und der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Sie begrüßt die umfassende Gewährleistung von Glaubensfreiheit unter Beachtung der strikten Neutralität des Staates.
12. Die AABF fördert karitative Tätigkeiten. Insbesondere betätigt sie sich im Bereich der Seniorenbetreuung, Kindererziehung, Jugendarbeit und Fürsorge für bedürftige Menschen wie Obdachlose und benachteiligte Gruppen. Sie betätigt sich auch im Bereich der Seelsorge.
13. Die AABF unterhält in der Türkei, in Europa und in anderen Ländern zu Vertretern und Institutionen alevitisch-bektaschitischer Vereinigungen freundschaftliche sowie kooperative Beziehungen.
14. Die AABF unterstützt Bemühungen, dass der alevitische Glaube in der Türkei durch die Verleihung einer gesicherten verfassungsrechtlichen Stellung Anerkennung findet.
15. Die AABF tritt anderen Organisationen bei, die den Zielen der AABF entsprechen.
§ 3 Gemeinnützigkeit.
 Die AABF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts ?steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung (§ 52 AO).
 Die AABF ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Beiträge und sonstige Einkünfte werden nur für satzungsgemäße Zwecke und Ziele verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln der AABF. Beim Ausscheiden aus der AABF haben die Mitglieder weder Ansprüche auf Erstattung von gezahlten Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen noch haben sie bei Auflösung der AABF irgendwelche Ansprüche auf Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
Jede im Vereinsregister eingetragene alevitische Vereinigung mit Sitz in Deutschland, die die satzungsgemäßen Ziele der AABF bejaht, beachtet, fördert und befolgt, kann Mitglied werden. Sollte die eigene Satzung des Beitrittskandidaten dieser Satzung widersprechen, so ist er verpflichtet, zuvor die eigene Satzung entsprechend abzuändern. Die Mitglieder der der AABF angehörenden Mitgliedsgemeinden sind gleichzeitig auch Mitglieder der AABF.
 Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines Antrages, der von dem vertretungsberechtigten Vorstand unter Beifügung der Beschlussunterlagen, der Satzung und der Mitgliederliste schriftlich zu stellen ist.
Über den gestellten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der AABF nach Antragseingang innerhalb einer Frist von drei Monaten.
Der Entscheidung des Vorstandes der AABF können zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommene Mitglieder in der ersten Mitgliederversammlung nach der Entscheidung des Vorstandes widersprechen. Die Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend.
Die in der AABF zusammengeschlossenen Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele der AABF zu fördern, deren Prinzipien zu achten sowie die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen umzusetzen und zu unterstützen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen und stets ihre aktuellen Mitgliederlisten der AABF vorzulegen. Die Höhe der Beiträge und die Modalitäten der Erhebung setzt die ordentliche Mitgliederversammlung fest.
Die Mitgliedsvereine und einzelne Mitglieder der Vereine sind nicht berechtigt, ohne Anweisung der Mitgliederversammlung der AABF oder des Vorstands Weisungen oder Entscheidungen im Namen der AABF zu treffen oder Aktionen im Namen der AABF durchzuführen.
§ 5 Fördermitglieder
Jede natürliche Person, juristische Person oder Institution, die die Ziele der AABF unterstützt, kann eine Fördermitgliedschaft erwerben. Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Fördermitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten der AABF informiert.
Die Höhe des Mindestförderbetrages setzt der Vorstand fest.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft.
 Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Mitgliedsvereins, dem Austritt oder dem Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung des entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung des Mitgliedsvereins unter Vorlage der Beschlussunterlagen an den Vorstand der AABF. Der Antrag auf Austritt muss spätestens drei Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der AABF beim Vorstand eingegangen sein. Weitere Voraussetzung für den Austritt ist der Ausgleich etwaiger Schulden gegenüber der AABF.
2. Der Ausschluss erfolgt durch Kündigung bei einem groben Verstoß gegen die satzungsgemäßen Ziele der AABF. Der Vorstand übermittelt die Angelegenheit dem Disziplinarrat. Der Disziplinarrat entscheidet über die Kündigung.
Eine Kündigung bedarf der Zustimmung der nach dem Kündigungsausspruch folgenden Mitgliederversammlung. In der Zeit zwischen dem Ausspruch der Kündigung und der nächsten Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds. Gegen den Disziplinarratsbeschluss über die Kündigung der Mitgliedschaft kann das betroffene Mitgliedsverein Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die folgende Mitgliederversammlung endgültig.
Die Beendigung der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Rechte, einschließlich der Ansprüche gegenüber der AABF zur Folge.
 Für die Beendigung der Mitgliedschaft der Fördermitglieder gelten dieselben Bestimmungen wie für die Mitglieder
§ 7 Das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, sofern das Mitglied für die Dauer von drei Monaten ohne Angabe von Gründen und danach trotz Mahnung und Fristsetzung von einem weiteren Monat die fälligen Beiträge nicht bezahlt. Der Vorstand der AABF stellt das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte durch Beschluss fest. Er teilt diesen Beschluss dem betroffenen Mitglied und dem Disziplinarrat mit. Der Disziplinarrat entscheidet über die Kündigung.
§ 8 Organe der AABF
Organe der AABF sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Aufsichtsrat
Der Disziplinarrat
Der Geistlichenrat
Die AABF Landesvertretungen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder der AABF üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch Delegierte in der Mitgliederversammlung aus. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan der AABF. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
2. Die schriftliche Ladung für die Mitgliederversammlung erfolgt sechs Wochen vorher.
3. Die Delegierten werden von den Mitgliedsgemeinden gewählt und spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand der AABF bekannt gegeben. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Größe der Mitgliedsvereine. Pro 50 Mitgliedspersonen des Mitgliedsvereins ist ein Delegierter zu wählen und zu entsenden (50 = 1; 100 = 2; 150 = 3: usw.). Für die Bestimmung der Delegiertenzahlen werden die Mitgliederzahlen zugrunde gelegt, für die Mitgliedsbeiträge in den drei Monaten vor der Mitgliederversammlung entrichtet wurden. Fördermitglieder werden in der Mitgliederversammlung nicht vertreten.
4. Delegierte, deren Vereine ihre Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt haben und die vollständigen Mitgliederlisten jeweils aus ihrer letzten Mitgliederversammlung nicht vorgelegt haben sowie ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, erhalten in der Versammlung weder Rede- noch Stimmrecht.
5. Die Landesvertretungen entsenden je 10 Mitgliedsverein einen Delegierten. Der Frauen- und Jugendverband sowie die Forschungs- und Bildungsstelle entsenden jeweils einen Delegierten in die Mitgliederversammlung. Bei der Mitgliederversammlung dürfen sich die Delegierten nicht zur Wahl stellen, wenn sie nicht seit mindestens einem halben Jahr Mitglied in einer der Mitgliedsgemeinden sind.
 6. Die Mitglieder des Vorstandes, die Vorsitzenden der Landesvertretung, die Mitglieder des Aufsichtsrats, und des Disziplinarrats haben Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit der Delegierten anwesend ist. Liegt die Beschlussfähigkeit nicht vor, so wird innerhalb einer Frist von dreiWochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung geladen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In der Einladung ist auf die Beschlussfähigkeit gesondert hinzuweisen.
 8. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Versammlung aus der Mitte der erschienenen Delegierten einen Rat. Der Rat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Rat leitet die Versammlung und führt über deren Verlauf ein Protokoll, in dem die gefassten Beschlüsse verzeichnet werden. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden des Rates und den beiden Stellvertretern zu unterzeichnen.
 9. Falls in dieser Satzung nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Delegierten gefasst (relative Mehrheit).Die Mitgliederversammlung berät und beschließt:
a. über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie des Aufsichtsrats und des Disziplinarrats,
b. über die Entlastung des Vorstandes;
c. über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, über Satzungsänderungen;
d. über die Auflösung der AABF;
e. über die Wahl der Mitglieder zum Vorstand und über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Disziplinarrats;
f. über die in dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen Themen;
g. über die für die Arbeit der AABF richtungweisenden Angelegenheiten,
h. über Anträge, die der Vorstand zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung vorlegt.
 § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In der Ladung hat er den Bedarf darzulegen und die Verhandlungsthemen zu benennen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von einem Drittel der Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des § 9 entsprechend.
 § 11 Der Vorstand
 Der Vorstand besteht aus zwölf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich. In den Vorstand gewählt sind die Personen, die bei der Wahl bis zur Position zwölf die meisten Stimmen erhalten haben. Ersatzmitglieder sind die Personen, die den Stimmen nach die Plätze 13, 14 und 15 einnehmen. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand in der Wahlperiode aus, so rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen für die Restdauer der Wahlperiode nach.
Der Vorsitzende des Geistlichenrats ist ordentliches Mitglied des Vorstandes. Er darf jedoch kein weiteres Amt als sein eigenes ausüben. Er hat bei den Vorstandssitzungen Rede- und Stimmrecht. Mit ihm erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder auf 13.
In der ersten Sitzung nach der Wahl wählt der Vorstand aus seinen gewählten Mitgliedern den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, einen Generalsekretär, dessen Vertreter und einen Kassenwart. Dieses Gremium ist für den reibungslosen Ablauf der gewöhnlichen Arbeiten zuständig.
 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Generalsekretär. Der Vorsitzende vertritt die AABF allein, im Falle seiner Verhinderung vertreten sein Stellvertreter und der Generalsekretär sie zusammen.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
 Die Ersatzmitglieder sind zu den Vorstandssitzungen zu laden. Sie haben in den Sitzungen Rederecht, aber kein Stimmrecht.
Zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstandes lädt das Vorstandsmitglied ein, das bei den Wahlen die meisten Stimmen erhält. Dies soll innerhalb der ersten Woche nach der Wahl geschehen.
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Dies schließt entgeltliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder bei Tätigkeiten außerhalb von Vorstandsarbeiten nicht aus.
§ 12 Die Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der AABF zuständig, soweit sie von der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung:
die Einberufung der Mitgliederversammlung;
die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
die Leitung und Koordination der Arbeit der AABF zwischen den Mitgliederversammlungen;
die Durchführung der in dieser Satzung ausdrücklich übertragen Arbeiten;
die Einstellung und Überwachung von Personal für die AABF;
die Berichterstattung über die Tätigkeit für die AABF;
das Unterbreiten von Vorschlägen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben;
die Überwachung und Bewirtschaftung der Finanzen;
die Vertretung der AABF gegenüber jedermann.
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers bestimmt der Vorstand.
 § 13 Beschlussfassung
 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder Generalsekretär geleitet werden. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder Generalsekretär. Eine Frist von mindestens sieben Tagen ist einzuhalten.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Generalsekretär. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder der Generalsekretär.
 3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von allen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren. Unbefugten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
Das Protokoll soll Auskunft geben über Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.
§ 14 Der Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Sie werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Stimmenauszählung erfolgt öffentlich. Zu Mitgliedern gewählt sind die Personen, die bei der Wahl die fünf besten Stimmergebnisse erzielt haben. Fällt ein Aufsichtsratsmitglied während der Wahlperiode aus, so tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied mit dem höchsten Stimmenanteil.
 2. Das Mitglied mit den meisten Stimmen lädt spätestens eine Woche nach der Wahl zur ersten Sitzung ein. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter, einen Schriftführer. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
3. Der Aufsichtsrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
 4. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat das Recht, an den Vorstandssitzungen der AABF teilzunehmen. Er ist daher über Ort und Zeit der Vorstandssitzungen zu unterrichten. Er hat Rede- aber kein Stimmrecht.
5. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, vor jeder Mitgliederversammlung die Beschlussprotokolle des Vorstandes sowie die Rechnungen der AABF und das Finanzgebaren zu überprüfen und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu informieren. Darüber hinaus prüft er alle drei Monate die Buchhaltung der AABF und leitet ihren Bericht an den Vorstand und die Mitgliedsvereine weiter.
§ 15 Der Disziplinarrat
1. Der Disziplinarrat besteht aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Er wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich. Gewählt sind die fünf Personen, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Der Disziplinarrat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird. Der Disziplinarrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
2. Das Mitglied mit den meisten Stimmen lädt spätestens eine Woche nach der Wahl zur ersten Sitzung ein. In dieser Sitzung wählen die Mitglieder des Disziplinarrats aus der Mitte der Mitglieder einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und einen Schriftführer. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter - einberufen und geleitet. Die Sitzung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
3. Der Vorsitzende des Disziplinarrats hat das Recht, an den Vorstandssitzungen der AABF teilzunehmen. Er ist daher über Ort und Zeit der Vorstandssitzungen zu unterrichten. Er hat Rede- aber kein Stimmrecht.
4. Der Disziplinarrat entscheidet auf schriftlichen Antrag des Vorstands über Verstöße von Mitgliedern gegen die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele. Er ermahnt, schließt vorübergehend oder endgültig aus der Mitgliedschaft aus.
5. Der Disziplinarrat teilt das Ergebnis seiner Entscheidungen dem Betroffenen, dem Vorstand und den Mitgliedsvereinen mit. Gegen Entscheidungen des Disziplinarrats kann nur in der Mitgliederversammlung schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Widerspruch ist endgültig.
 § 16 Der Geistlichenrat
1. Der Geistlichenrat besteht aus zwölf Geistlichen und einem Vertreter des Vorstands der AABF. Den Geistlichenrat bilden die aus den Mitgliedsgemeinden entsandten Geistlichen. Dabei werden alle alevitischen Glaubensstrukturen beachtet. Jede Mitgliedsgemeinde darf nur einen Geistlichen bzw. eine Geistliche, einen Dede oder eine Ana, entsenden.
Die Modalitäten, nach denen sich der Geistlichenrat konstituiert und arbeitet, regelt eine eigene Satzung des Rates.
Die originäre Aufgabe des Geistlichenrates ist die religiöse Betreuung der Mitglieder der AABF sowie die Fortbildung der Geistlichen.
Über Fragen, die den Glaubensinhalt betreffen, entscheidet der Geistlichenrat. Kommt es zu Unstimmigkeiten über einzelne religiöse Fragen oder Praktiken, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung der AABF. Bis zur Mitgliederversammlung ist die Entscheidung des Geistlichenrats maßgebend.
§ 17 Die Landesvertretungen der AABF
 1. Zur besseren Koordinierung der Zusammenarbeit mit den Gemeinden und zwecks besserer Bewältigung der aus der föderalen Struktur Deutschlands entstehenden Aufgaben, gründet die AABF Landesvertretungen. Die Entscheidung über die Bildung von Landesvertretungen trifft der Vorstand.
 Ihre juristische Legitimation beziehen die Landesvertretungen im Innen- und Außenverhältnis aus der juristischen Persönlichkeit der AABF.
 Die Zusammensetzung und Wahl der Landesvertretungen regelt eine Geschäftsordnung für alle Landesvertretungen einheitlich.
Die Geschäftsordnung wird in der Mitgliederversammlung verabschiedet und kann in jeder Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert oder ergänzt werden.
Die Vorsitzenden der Landesvertretungen nehmen an den Vortandssitzungen der AABF teil. Sie haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.
§ 18 Der Beirat
Zur Förderung der Ziele der AABF beruft der Vorstand alle drei Jahre einen Beirat.
Mitglieder des Beirats sollen Personen und Personenzusammenschlüsse sein, die die Ziele der AABF akzeptieren und fördern wollen.
Der Beirat hat beratende Funktion: Er nimmt Stellung zu Fragen, die ihm vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gestellt werden. Zusammen mit weiteren Anregungen seiner Mitglieder fließen diese dann in die Beratungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein.
Die Beiratsmitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten der AABF informiert. Sie treten mindestens einmal jährlich zusammen und nehmen die ihnen gegebenen Berichte zur Kenntnis.
§ 19 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen geändert werden. Der Antrag kann nur vom Vorstand oder von 1/3 der Mitgliedervereine gestellt werden. Ein solcher Antrag ist vom Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen. Die Fristen über die Einladung zur Mitgliederversammlung ist einzuhalten.
 § 20 Einnahmen der AABF
 Neben den Mitgliederbeiträgen erzielt die AABF Einnahmen durch Spenden von Personen aber auch von Fonds und Stiftungen, aus dem Verkauf von Publikationen und anderen Produkten wie Kassetten, Kalendern usw., sowie ferner aus Veranstaltungen wie Konzerten, Theateraufführungen, Kulturveranstaltungen und Buchausstellungen. Die erzielten Erträge dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele der AABF verwendet werden.
§ 21 Auflösung der AABF
Die Auflösung der AABF kann nur durch Beschluss einer eigens mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag kann nur vom Vorstand oder durch schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitgliedsvereine gestellt werden. Der Antrag ist ausführlich zu begründen. Die satzungsgemäßen Fristen sind zu beachten. Die so einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 aller zu entsendenden Delegierten anwesend sind. Für den Beschluss über die Auflösung der AABF ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Im Falle der Auflösung fällt das gesamte aktive Vermögen der AABF an die Mitgliedsvereine der AABF, die gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. AO nachgehen. Zur Abwicklung des Auflösungsbeschlusses wird in der Mitgliederversammlung eine Kommission gewählt.
§ 22 Schlussbestimmungen
 Für durch diese Satzung nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalte gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Satzung tritt an die Stelle der im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR-Nr. 12063 eingetragenen Satzung.
§ 23 Beschlussfassung
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 21.09.2002 in Köln einstimmig beschlossen worden. Sie tritt in der neugefassten Form mit dem Tag der Eintragung in Kraft. Jedoch gilt die alte Satzung insoweit bei der ersten hierauf folgenden Mitgliederversammlung, als sie Regelungen für die Entsendung von Delegierten festsetzt.