für einen Religionsunterricht in Deutschland und in einem Land wie in Rheinland-Pfalz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
 Vom 23. Mai 1949 Â
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1993
Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
 (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, einer Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
  Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit] Â
 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Â
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
  Art. 6 [Ehe, Familie, nichteheliche Kinder]
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Â
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  Art. 7 [Schulwesen]
 (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Â
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Â
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Â
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. ....
 Art. 140 [Weimarer Verfassung]                                                                                                                                      Â
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.                                                Â
  Diese Artikel der Weimarer Verfassung lauten:                                                                                          Â
Art. 136 [Weimarer Verfassung]Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â
 (1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Â
(2) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.                           Â
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. Â
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.                                                                                                                                     Â
                                                                                                              Â
  Art. 137 [Weimarer Verfassung]                 Â
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.                                                                                                                                                        Â
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.                  Â
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.                                                  Â
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.                                                                                                                               Â
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.           Â
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.           Â
                                                                                                                                     Art. 138 [Weimarer Verfassung]                                                                                                                                                           Â
 (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.                                                                                                                                           Â
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
 Art. 139 [Weimarer Verfassung]
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
 Art. 141 [Weimarer Verfassung]
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
  Verfassung für Rheinland-Pfalz
Vom 18. Mai 1947 Â
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1993
Art. 8Â
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Überzeugung ist gewährleistet. Â
(2) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Â
(3) Die Teilnahme an Handlungen, Feierlichkeiten oder Übungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften darf weder erzwungen noch verhindert werden. Die Benutzung einer religiösen Eidesformel steht jedem frei.
Art. 25Â
(1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, sittlichen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu erziehen. Staat und Gemeinden haben das Recht und die Pflicht, die Erziehungsarbeit der Eltern zu überwachen und zu unterstützen. Â
(2) Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen zu schützen. Nichteheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder. Â
(3) Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwanges können nur auf gesetzlicher Grundlage angeordnet werden, wenn durch ein Versagen des Erziehungsberechtigten oder aus anderen Gründen das Wohl des Kindes gefährdet wird.
 Art. 26Â
In den Angelegenheiten der Pflege und Förderung der Familie und der Erziehung der Jugend ist die Mitwirkung der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und Verbände der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.
Art. 27
(1) Das natürliche Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage für die Gestaltung des Schulwesens. Â
(2) Staat und Gemeinden haben das Recht und die Pflicht, unter Berücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern. Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.
Art. 33
Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, zur Liebe zu Volk und Heimat, zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt, zu sittlicher Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und in freier, demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen.
Art. 34
Der Religionsunterricht ist an allen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Privatschulen ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und in Übereinstimmung mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. Kein Lehrer kann gezwungen oder daran gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Zur Erteilung des Religionsunterrichtes bedürfen die Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde den Religionsunterricht zu beaufsichtigen und Einsicht in seine Erteilung zu nehmen.
 Art. 35Â
(1) Die Teilnahme am Religionsunterricht kann durch die Willenserklärung der EItern oder der Jugendlichen nach Maßgabe des Gesetzes abgelehnt werden. Â
(2) Für Jugendliche, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein anerkannten Grundsätze des natürlichen Sittengesetzes zu erteilen.
Art. 36Â
Lehrer haben ihr Amt als Erzieher im Sinne der Grundsätze der Verfassung auszuüben.
Art. 41Â
(1) Die Kirchen sind anerkannte Einrichtungen für die Wahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens.
Art. 42Â
(1) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, zur Ausbildung ihrer Geistlichen und Religionsdiener eigene Hochschulen, Seminare und Konvikte zu errichten und zu unterhalten. Die Leitung und Verwaltung, der Lehrbetrieb und die Beaufsichtigung dieser Lehranstalten ist selbständige Angelegenheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Â
  [Aus: Landesgesetz zu dem Vertrag vom 31. März 1962 des Landes Rheinland-Pfalz mit den Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz]
Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer
vom 1. April 1964 i. d. F. vom 6. September 1982 Â
zwischen dem Lande Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Unterricht und Kultus in Mainz, und der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz (Pfälzische Landeskirche), vertreten durch ihren Landeskirchenrat, der Evangelischen Kirche im Rheinland, vertreten durch ihre Kirchenleitung, der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, vertreten durch ihre Kirchenleitung.
 I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 [Zweck der Vereinbarung] Â
(1) Gestellungsverträge für Lehrpersonen zur Erteilung von Religionsunterricht werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung abgeschlossen.
(2) Die Beschäftigung von Geistlichen, Katecheten und sonstigen Lehrpersonen für das Fach Religion im Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Landes wird durch die Vereinbarung nicht berührt. Â
(3) Mit dem Abschluss eines Gestellungsvertrages wird ein Anspruch auf Übernahme der Lehrpersonen in ein Dienstverhältnis zum Lande nicht erworben.
§ 2 [Geltungsbereich] Â
Diese Vereinbarung gilt für Gestellungsverträge zur Erteilung von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den staatlichen Schulen in Rheinland-Pfalz.
 II. Erteilung des Religionsunterrichts
§ 3 [Lehrpersonen] Â
Für die Erteilung von Religionsunterricht können dem Land Rheinland-Pfalz Geistliche, Katecheten und sonstige Lehrpersonen für das Fach Religion bereitgestellt werden, denen die kirchliche Bevollmächtigung sowie der staatliche Unterrichtsauftrag erteilt ist (Religionslehrer) und die mit den nach dieser Vereinbarung auf sie anwendbaren Bestimmungen einverstanden sind. Die Lehrpersonen müssen mindestens die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung der entsprechenden staatlichen Lehrer der jeweiligen Schulgattung erfüllen. An Realschulen können auch Lehrpersonen beschäftigt werden, die die Befugnis für die Erteilung von Religionsunterricht an Volksschulen besitzen und die für die Beschäftigung als Religionslehrer an Realschulen geeignet sind. In Zweifelsfällen entscheidet das Ministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche, ob die Voraussetzungen gegeben sind.
§ 4 [Hauptberufliche Beschäftigung] Â
Der Religionsunterricht kann im Rahmen des Gestellungsvertrages nur hauptberuflich erteilt werden. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Religionslehrer mindestens mit der Hälfte der vorgeschriebenen Pflichtstundenzahl an staatlichen Schulen beschäftigt wird. Die Bestimmungen für die Beschäftigung von nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrpersonen bleiben unberührt.
 § 5 [Stellung des Religionslehrers] Â
(1) Der Religionslehrer bleibt im kirchlichen Dienstverhältnis; er tritt in kein Anstellungsverhältnis zum Lande. Die Kirche regelt die personellen Angelegenheiten und zahlt die Besoldung bzw. Vergütung sowie Nebenleistungen. Â
(2) Im Rahmen seiner Beschäftigung finden auf den Religionslehrer die Vorschriften über die dienstlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Bestimmungen über Schadenshaftung der vergleichbaren staatlichen Lehrer entsprechende Anwendung; ausgenommen sind die Regelungen über den Diensteid, die Dienstbezeichnung, die Vergütung, Versorgung und Nebenleistungen. Er unterliegt den Bestimmungen der jeweils geltenden Schulordnung, Konferenzordnung und Dienstordnung für die Leiter und Lehrer sowie den dienstlichen Weisungen der staatlichen Vorgesetzten. Der Religionslehrer ist verpflichtet, an den für Lehrpersonen gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen teilzunehmen.
 § 6 [Vertretung] Â
Beim Tode oder bei einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung des Religionslehrers sorgt die Kirche im Benehmen mit dem Schulleiter nach Möglichkeit für eine entsprechende Vertretung.
§ 6a [Wahrnehmung von besonderen Funktionen] Religionslehrer können im Rahmen der Gestellungsverträge bis zu dem im staatlichen Bereich durch den Landeshaushalt festgelegten Vorhundertsatz für Funktionsstellen mit der Funktion eines Beraters für den Unterricht im Fach Religion oder eines Fachleiters für Religion an Studienseminaren betraut werden, sofern sie die für entsprechende staatliche Lehrer geltenden Voraussetzungen erfüllen; über Ausnahmen von diesen Voraussetzungen entscheidet der Kultusminister. Â
 III. Erstattung der Aufwendungen
§ 7 [Grundsatz]  Â
Das Land erstattet den Kirchen die für den überstellten Religionslehrer entstandenen Aufwendungen an Â
   a) Dienstbezügen (Besoldung bzw. Vergütung),Â
   b) Nebenleistungen Â
   c) Versorgung nach Maßgabe der §§ 8 bis 11.
 § 8 [Dienstbezüge] Â
(1) Das Land erstattet die Besoldung bzw. die Vergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile bei der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, die dem Religionslehrer nach den kirchlichen Bestimmungen zusteht, jedoch nicht mehr, als ein vergleichbarer staatlicher Lehrer der jeweiligen Schulgattung bei entsprechenden Voraussetzungen nach den jeweils geltenden staatlichen Besoldungs- bzw. Vergütungssätzen erhalten würde. Eine Erstattung über die Sätze der Besoldungsgruppe A 15 bzw. der Vergütungsgruppe 1 a BAT einschließlich zulässiger Zulagen findet nicht statt.
(2) Ist der Religionslehrer mit einer geringeren als der vorgeschriebenen Pflichtstundenzahl beschäftigt, so erfolgt die Erstattung anteilmäßig nach dem Verhältnis der erteilten Stunden- zu der Pflichtstundenzahl. Eine auf persönlichen Gründen (z.B. Lebensalter, Schwerbehinderteneigenschaft) beruhende Ermäßigung der Pflichtstundenzahl mindert die Erstattung nicht.
§ 9 [Nebenleistungen] Â
Die Nebenleistungen werden durch eine Pauschalsumme in Höhe von 5% des gemäß § 8 zu erstattenden Betrages abgegolten. Nebenleistungen sind insbesondere Übergangsgelder, Abfindungen, Beihilfen, Unterstützungen, Unfallfürsorge, Trennungsentschädigung, Reisekosten, Umzugskosten sowie die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen.
§ 10 [Versorgung] Â
Das Land erstattet anteilmäßig die Versorgungslasten, soweit sie nicht durch die Erstattung nach § 8 übernommen werden, wenn der Religionslehrer länger als ein Jahr ohne eine von ihm oder von der Kirche zu vertretende Unterbrechung dem Lande überstellt ist, und zwar vom Tage des Dienstantritts an. Die Erstattung erfolgt durch eine Pauschalsumme in Höhe von 25 % des gemäß § 8 zu erstattenden Betrages.
 § 11 [Weitergewährung und Wegfall der Erstattung] Â
(1) Die Erstattung wird Â
  a) beim Tode des Religionslehrers bis zum Ende des Todesmonats,
 b) bei einer Erkrankung oder auf wichtigem Grund beruhenden sonstigen Verhinderung des Religionslehrers bis zum Ende des Monats, der auf den Tag des Beginns der Verhinderung folgt, weitergewährt, jedoch nicht über die Beendigung des Gestellungsvertrages hinaus. Die Erstattung bzw. Vergütung für eine Vertretung bleibt davon unberührt.
(2) Wenn der Religionslehrer ohne Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde schuldhaft vom Dienst fernbleibt, fällt die Erstattung für die Dauer des Fernbleibens weg.
(3) Auf die Ferienzeit entfallende Aufwendungen werden nur dann erstattet, wenn der Religionslehrer den Dienst nach den Ferien an einer Schule im Geltungsbereich dieser Vereinbarung fortsetzt.
 § 12 [Erstattungsverfahren] Â
(1) Die Kirche hat die zu erstattenden Aufwendungen in doppelter Aufstellung den zuständigen Bezirksregierungen gemäß dem als Anlage beigefügten Muster zum Ende eines Kalendervierteljahres nachzuweisen. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bereich die Schule liegt, an der der Religionsunterricht erteilt wird. Wird der Unterricht an mehreren im Bereich verschiedener Bezirksregierungen liegenden Schulen erteilt, so ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bereich der Religionslehrer mit der überwiegenden Stundenzahl beschäftigt ist. Bei gleicher Stundenzahl entscheidet das Ministerium für Unterricht und Kultus.
(2) Die Bezirksregierung zahlt die Erstattungsbeträge vierteljährlich nachträglich an die von der Kirche benannte Kasse.
IV. Abberufung des Religionslehrers, Dauer und Beendigung des Gestellungsvertrages
§ 13 [Vorläufige Abberufung] Â
Das Land kann von der Kirche verlangen, dass sie den Religionslehrer mit sofortiger Wirkung vorläufig abberuft, wenn der dringende Verdacht einer schweren dienstlichen oder außerdienstlichen Verfehlung besteht. Der Religionslehrer hat das Recht, vorher gehört zu werden. Im Falle der vorläufigen Abberufung kann das Land die Erstattung gemäß den §§ 8 bis 10 bis zur Hälfte kürzen.
§ 14 [Endgültige Abberufung] Â
(1) Hält das Land die endgültige Abberufung des Religionslehrers für erforderlich, so setzt es sich mit der Kirche ins Benehmen. Das Land kann sodann von der Kirche die endgültige Abberufung des Religionslehrers verlangen, wenn wichtige persönliche oder fachliche Gründe gegen seine weitere Verwendung vorliegen. Der Religionslehrer hat das Recht, vorher gehört zu werden. Â
(2) Die Erstattung gemäß den §§ 8 bis 10 endet spätestens mit Ablauf von drei Monaten, die auf den Monat folgen, in dem die Abberufung verlangt worden ist. Mit der Abberufung endigt der Gestellungsvertrag.
 § 15 [Form, Dauer und Kündigung des Gestellungsvertrages] Der einzelne Gestellungsvertrag bedarf der Schriftform; er kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann jeder Vertragspartner den unbefristeten Gestellungsvertrag mit vierteljährlicher Frist zum Schluss eines Schulhalbjahres schriftlich kündigen.
 V. Schlussbestimmungen
§ 16 [Inkrafttreten und Kündigung] Â
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1964 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jedem Vertragspartner mit dreijähriger Frist zum Ende eines Schuljahres schriftlich gekündigt werden. Â
[Aus: Vertrag des Landes Rheinland-Pfalz mit den Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz]
 Vereinbarung über die Kirchliche Einsichtnahme in den Religionsunterricht
 vom 17. August 1967 Â
zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Unterricht und Kultus und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, vertreten durch die Kirchenleitung der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch- Christlichen Kirche der Pfalz, vertreten durch den Landeskirchenrat.
§ 1 Â
Die Kirchen haben das Recht, im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Einsicht in den Religionsunterricht zu nehmen. Die Einsichtname trägt keinen schulaufsichtlichten Charakter.
 § 2 Â
(1) Durch die Einsichtnahme vergewissert sich die Kirche, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit Lehre und Ordnung der Kirche erteilt wird (Art. 34 LV). Â
(2) Die Einsichtnahme der Kirche in den Religionsunterricht wird durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte der Kirche wahrgenommen. Sie dient nicht nur der Beurteilung des Religionsunterrichtes, sondern auch der Förderung und Pflege aller Maßnahmen, die geeignet sind, eine Vertiefung der religiösen Erziehung herbeizuführen und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller an der Durchführung des Religionsunterrichts Beteiligten zu sichern.
§ 3 Â
(1) Die Kirchen nehmen Einsicht in den Religionsunterricht der Lehrer, Geistlichen und Katecheten.
(2) Die kirchliche Oberbehörde benennt der obersten Schulaufsichtsbehörde die Beauftragten unter Angabe des Dienstbereiches, in dem sie tätig sein sollen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann gegen die Benennung eines Beauftragten oder die Fortführung seines Amtes aus wichtigen schulorganisatorischen oder schulaufsichtlichten Gründen Einwendungen erheben. Sie soll Einwendungen in der Regel innerhalb von zwei Monaten mitteilen. In diesem Falle entscheidet die nach kirchlichem Recht zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Einwendungen über die Benennung des Beauftragten oder die Fortführung seines Amtes. Â
(3) Der Auftrag zur Durchführung der Einsichtnahme wird in der Regel für die Dauer von 6 Jahren erteilt. Wiederholte Beauftragung ist möglich.
(4) Im Einzelfall können besondere Beauftragte bestellt werden. Â
(5) Die dienst- und beamtenrechtlichen Genehmigungserfordernisse für die Übertragung des Amtes an Lehrer im Schuldienst bleiben unberührt.
§ 4 Â
(1) Die kirchlichen Beauftragten setzen vor dem beabsichtigten Besuch den Schulleiter, bei Volksschulen auch das zuständige Schulamt, rechtzeitig in Kenntnis. Der Schulleiter benachrichtigt den Lehrer.
(2) Die kirchlichen Beauftragten wohnen dem Religionsunterricht bei; sie können auch selbst ein Gespräch mit den Schülern führen. Im unmittelbaren. Anschluss an die Einsichtnahme sollen die Beauftragten mit den Religionslehrern ihre im Unterricht gewonnenen Eindrücke erörtern. Sie können ebenso mit allen an der Schule Religionsunterricht erteilenden Lehrern, Geistlichen und Katecheten eine Besprechung abhalten, in der Erfahrungen und Anregungen ausgetauscht und Meinungsverschiedenheiten geklärt werden sollen. Â
(3) Schulaufsichtsbeamte und Schulleiter wohnen dem Besuch der kirchlichen Beauftragten nicht bei. Ausnahmen bedürfen des Einverständnisses der Beauftragten und des Lehrers.
§ 5Â
(1) Ergeben sich bei der Einsichtnahme wesentliche Bedenken hinsichtlich der Übereinstimmung des Unterrichts mit Lehre und Ordnung der Kirche, so soll zunächst versucht werden, diese Bedenken in einem Gespräch zwischen den kirchlichen Beauftragten und dem Religionslehrer zu beheben. Â
(2) Kommt ein Gespräch nicht zustande oder führt es zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, so befindet die zuständige Kirche nach ihren Bestimmungen in einem geordneten Verfahren darüber, ob die Bevollmächtigung aufrecht erhalten werden kann. Â
(3) Wird die kirchliche Bevollmächtigung entzogen, so teilt die kirchliche Oberbehörde dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde mit. Der betreffende Lehrer, Geistliche oder Katechet wird dann nicht mehr im Religionsunterricht verwendet.
§ 6 Â
Die aus der Einsichtnahme in den Religionsunterricht entstehenden Kosten trägt die Kirche.
§ 7 Â
Diese Vereinbarung tritt am 01. April 1966 in Kraft. Â
 Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen
Vom 9. Mai 1990, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 5. Mai 1993
§ 19 [Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen]Â
(1) Der Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen. Schulleiter, Lehrer, Eltern, Ausbilder und Arbeitgeber überwachen den Schulbesuch.Â
(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind Schulveranstaltungen nur in besonderen Fällen mit Zustimmung des Schulleiters zulässig. Die Teilnahme ist freiwillig. Den Schülern ist Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben.
§ 24 [Beurlaubung, schulfreie Tage]Â
(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Eine Beurlaubung aus betrieblichen Gründen ist nicht zulässig; Absatz 4 bleibt unberührt, Eine Beurlaubung ist auch zulässig, wenn auf Grund vorangegangenen Schulbesuchs eine Teilnahme am Unterricht zugunsten anderer Ausbildungsmaßnahmen entbehrlich ist. Der Auszubildende oder Arbeitgeber erhält eine entsprechende Mitteilung. Der betriebliche Urlaub des Berufsschulpflichtigen soll während der Berufsschulferien genommen werden. (§19 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes). Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.Â
(2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt der Fachlehrer. Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt der Klassenleiter oder der Kursleiter, in anderen Fällen der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden.
§ 26 [Religions- und Ethikunterricht] Â
(1) Die Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Teilnahme kann von den Schülern schriftlich abgelehnt werden. Die Abmeldung minderjähriger Schüler ist den Eltern mitzuteilen. Â
(2) Auf schriftlichen Antrag können Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für die Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft der Religionslehrer im Auftrag der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Der Antrag soll zu Beginn eines neuen Schulhalbjahres gestellt werden und kann in der Regel nur zu Beginn eines neuen Schulhalbjahres zurückgenommen werden. Die Leistungen des Schülers werden benotet. Â
(3) Im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften können Regelungen für den Besuch des Religionsunterrichts eines anderen Bekenntnisses getroffen werden. Â
(4) Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, besuchen den Ethikunterricht. Schüler einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht an der Schule eingerichtet ist und die in vergleichbarem Umfang an einem von der Schulbehörde als entsprechend anerkannten Unterricht teilnehmen, sind von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts befreit.Â
Staatliche Schulaufsicht über den Religionsunterricht; hier: GrundsätzeÂ
Verwaltungsvorschrift vom 13. November 1991
(1) Nach Anhörung der für Rheinland-Pfalz zuständigen Evangelischen Landeskirchen und der Katholischen Kirche werden nachstehend die Grundsätze der staatlichen Schulaufsicht über den Religionsunterricht bekannt gegeben:
(1.1) Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht.
(1.2) Sie erstreckt sich auf die Ordnung und Durchführung des Religionsunterrichts. Danach ist die Beachtung und Einhaltung der einschlägigen allgemeinen Richtlinien für den Unterrichtsbetrieb überprüfbar; als Richtlinien zu nennen sind hier beispielsweise die Dienstordnung, Konferenz- und Schulordnung.
(1.3) Fragen des Inhalts des Religionsunterrichts und der Methoden der Vermittlung unterliegen soweit der staatlichen Schulaufsicht, als sie an formalen Kriterien z. B. des Lehrplans gemessen werden können. Die pädagogische Eigenverantwortung des Religionslehrers, den Religionsunterricht inhaltlich zu gestalten, kann am Lehrplan nur formal, nicht wertend überprüft werden. Ob der Religionsunterricht mit den Lehren und Grundsätzen der Kirchen übereinstimmt, kann die staatliche Schulaufsicht nicht kontrollieren.
(1.4) Im Umfang der staatlichen Schulaufsicht besteht ein Weisungsrecht gegenüber allen Lehrern, die Religionsunterricht erteilen.
(1.5) Die dienstliche Beurteilung des Religionslehrers erfolgt durch den jeweiligen staatlichen oder kirchlichen Dienstherrn. Bei kirchlichen Bediensteten im Gestellungsvertrag erstellt der Schulleiter auf Anforderung ein Gutachten für den kirchlichen Dienstherrn.
(2) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird das im Bezug genannte Rundschreiben aufgehoben.